(StAG)
Staatsangehörigkeitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.07.1913


§ 18 StAG

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.