(StAG)
Staatsangehörigkeitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.07.1913


§ 13 StAG

Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.