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Steueränderungsgesetz 1961 (StÄndG 1961)
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und andere Gesetze

Ausfertigungsdatum: 13.07.1961


Art 23 StÄndG 1961

Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben.

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