Stand: Geändert durch Art. 3 § 4 G v. 15.7.1999 I 1618
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird angewandt
Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er
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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.