(SPV)
Sonderungsplanverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.12.1994


§ 2 SPV Gestaltung des Sonderungsplans

Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten. Hierbei sind die für die einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden. Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich nach Landesrecht.