Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Ausfertigungsdatum: 12.06.2003


§ 6c SpruchG Gemeinsamer Vertreter bei grenzüberschreitender Verschmelzung

Wird bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (§ 122a des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 122h oder § 122i des Umwandlungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder Barabfindung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer beteiligten Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.