Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
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der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
- 2.
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der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft;
- 3.
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der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;
- 4.
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der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
- 5.
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der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
- 6.
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der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft
zu richten.