- 1.
-
Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
- 1.1
-
Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,
- 1.2
-
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),
- 1.3
-
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen,
- 1.4
-
Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
- 1.5
-
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
- 1.6
-
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
- 1.7
-
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- 2.
-
Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
- 2.1
-
Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,
- 2.2
-
Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,
- 2.3
-
Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,
- 2.4
-
Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
- 2.5
-
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
- 2.6
-
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
- 2.7
-
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.8
-
Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.