Ausfertigungsdatum: 17.12.1992
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 403;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Regelbesatzung | ||
Rumpflänge/Fahrtbereich | Nautische Besetzung | Technische Besetzung |
15 m bis 25 m in | ||
| ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis und bei Fahrten von mehr als 10 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei mehr als 12 Personen an Bord zusätzlich ein Inhaber eines Sportbootführerscheins-See | |
| ein Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sporthochseeschifferzeugnis und ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis | ein Mitglied der Regelbesatzung muß zusätzlich über ausreichende Kenntnisse der Maschinenanlage verfügen |
über 25 m bis 55 m in | auf Segelschiffen ein Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor) | |
- Küstengewässern und küstennahen Seegewässern | zwei Inhaber eines Sportseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 | |
| drei Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 2 | auf Maschinenfahrzeugen zwei Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor oder Dampf, je nach Antriebsanlage) |