(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber 
        
            - 1.
- 
                ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und 
- 2.
- 
                die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern 
        hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
    
    
        (2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber 
        
            - 1.
- 
                ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und 
- 2.
- 
                die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern 
        hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
    
    
        (3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber 
        
            - 1.
- 
                ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und 
- 2.
- 
                die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt 
        hat.
    
    
(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.