Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV)
Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

Ausfertigungsdatum: 17.12.1992


§ 15 SportSeeSchV Gebühren und Auslagen

(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:

1.für die Zulassung zur Prüfung (SKS/SSS/SHS) beziehungsweise zur Feststellung der Befähigung25,00 Euro,
2.für die Zulassung zur Prüfung Funkbetriebszeugnis (SRC/LRC)18,00 Euro,
3.für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SSS/SHS)50,00 Euro,
4.für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SKS)37,50 Euro,
5.für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC36,00 Euro,
6.für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC46,00 Euro,
6a.für die Abnahme der Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC28,00 Euro,
6b.für die Abnahme der Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC36,00 Euro,
7.für die Abnahme der praktischen Prüfung (SSS)62,50 Euro,
8.für die Abnahme der praktischen Prüfung (SKS)37,50 Euro,
9.für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis SRC18,00 Euro,
10.für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis LRC23,00 Euro,
11.für die Feststellung der Befähigung als Schiffer50,00 Euro,
12.für die Feststellung der Befähigung als Maschinist50,00 Euro,
13.für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SSS/SHS)45,00 Euro,
14.für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SKS)37,50 Euro,
15.für die Ablehnung oder in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung nach Nummer 1die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes
16.für die Ausstellung des Sportküstenschifferscheins25,00 Euro,
17.für die Ausstellung des Sportseeschifferscheins25,00 Euro,
18.für die Ausstellung des Sporthochseeschifferscheins25,00 Euro,
19.für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses SRC18,00 Euro,
20.für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses LRC18,00 Euro,
21.für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines Funkbetriebszeugnisses nach Anlage 3 Buchstabe C Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung18,00 Euro,
22.für die Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 4 oder einer Ausnahme nach § 11 Abs. 325,00 Euro,
23.für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 425,00 Euro,
24.für die Ausstellung in Verbindung mit Auflagen nach § 6 Abs. 45,50 Euro,
25.für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung nach § 12 Abs. 1 und 225,00 Euro,
26.für die Ausstellung eines Sportseeschifferscheins oder eines Sporthochseeschifferscheins nach § 12 Abs. 325,00 Euro,
27.für die Ausstellung eines Sportküstenschifferscheins nach § 12 Abs. 425,00 Euro,
28.für die Rücknahme oder den Entzug eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrags oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes,
29.für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruhtbis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens 25,00 Euro,
30.in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor ihrer Beendigungbis zu 75 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00 Euro,
31.Reisekosten der Prüfungskommission nach dem Bundesreisekostengesetz und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. 

(2) Die Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.