(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
- 1.
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eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf der Sportwirtschaft oder
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eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
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eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
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eine mindestens vierjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
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die Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
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mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. Dabei sind auch ehrenamtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.