(SpielzHerstAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin

Ausfertigungsdatum: 10.06.1997


Anlage SpielzHerstAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1336 - 1339)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Nr. 5)
a)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter
b)
Skizzen anfertigen und Fachzeichnungen anwenden
c)
Arbeitsplatz vorbereiten sowie Arbeitsmittel unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrages auswählen und bereitstellen
d)
Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und festlegen
8   
e)
Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswählen
   3
6Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 6)
a)
Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
b)
Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen
c)
Herkunft und Herstellungsverfahren bestimmen, Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen
d)
Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen
e)
Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern
10   
f)
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen und nach ihrer Wirtschaftlichkeit auswählen sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die äußere Gestaltung des Spielzeugs einsetzen
   3
7Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 7)
a)
textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden
b)
natürliche und synthetische Füllstoffe behandeln und vorrichten
c)
Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, fräsen, kleben und schweißen
10   
d)
Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, bohren, schleifen und hobeln
e)
Holzverbindungen herstellen, insbesondere mit Nut, Zapfen und Dübeln sowie durch Kleben
f)
Metallteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, feilen, bohren und abkanten
g)
Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Klammern und Nieten
h)
Klebstoffe nach Verwendungszweck und Verarbeitungsvorschriften anwenden
10   
8Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen
(§ 3 Nr. 8)
a)
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nach Verwendungszweck auswählen
b)
Handmaschinen einsetzen
c)
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften bedienen und überwachen
  10 
d)
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regelsysteme anwenden
e)
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen einrichten
   8
9Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen
(§ 3 Nr. 9)
a)
Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern
2   
b)
Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach Wartungsplan einsetzen
c)
Werkzeuge und Maschinen reinigen und pflegen
d)
Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen
e)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen
  6 
10Herstellen von Rohteilen
(§ 3 Nr. 10)
a)
textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder schnittmustergerecht zuschneiden und ausstanzen sowie Schnitteile für die Weiterverarbeitung markieren
b)
Zuschnittschablonen anfertigen und unter Beachtung rationeller Einteilung sowie von Qualität und Musterverlauf einsetzen
c)
Vorrichtungen und Schablonen zur Holzbearbeitung herstellen
d)
prismatische, rotationssymmetrische und flächenhafte Holzteile anfertigen
 14  
e)
Kunststoffteile nach unterschiedlichen Verfahrenstechniken unter Einhaltung von Rezepturen und technologischen Parametern anfertigen
f)
Materialbedarf ermitteln
   10
11Veredeln von Oberflächen
(§ 3 Nr. 11)
a)
Werkstoff und Oberflächenart bestimmen
b)
unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Auswischen
6   
c)
mit Farbe gestalten, insbesondere durch Bemalen, Bedrucken, Farbspritzen und Prägen
d)
Reststoffe nach Sorten trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
  6 
12Zusammenfügen und Montieren
(§ 3 Nr. 12)
a)
Kleb-, Schweiß- und Lötarbeiten ausführen
b)
Hand- und Maschinennäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden und Nährvorgang überwachen
c)
geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körperhaltung beachten
d)
Baugruppen montieren, insbesondere kleben, schrauben und nageln
 12  
e)
Körper- und Zubehörteile montieren
f)
Effekt- und Bewegungsmechanismen einbauen
g)
Hohlkörper wenden, füllen, stopfen und ausformen
h)
Augen einsetzen
i)
Haare befestigen
   8
13Dekorieren
(§ 3 Nr. 13)
a)
Zubehör zum Komplettieren und Ausstatten zuordnen
b)
ankleiden und Frisuren gestalten
c)
Plüschnähte auskratzen, Körper ausformen und garnieren
d)
Bau- und Körperteile gestalten, insbesondere durch Bemalen, Spritzen und Aufsticken
   8
14Qualitätssicherung
(§ 3 Nr. 14)
a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung sowie produktspezifische Vorschriften beachten
b)
Qualitätsabweichungen feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten
6   
c)
Qualität überprüfen, insbesondere auf Funktionstüchtigkeit und Verarbeitung
d)
Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewerten
e)
Datenerfassungs- und -auswertungssysteme handhaben
f)
Retouren und Reklamationen bearbeiten
g)
Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien verpacken sowie lager- und versandfertig machen
   4
15 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der laufenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden.  48