Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Verordnung über das Führen von Sportbooten

Ausfertigungsdatum: 03.05.2017


Anlage 2 SpFV (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2) Ärztliches Zeugnis

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1027 - 1028)


für Bewerberinnen und Bewerber
um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt*

(* Nichtzutreffendes bitte streichen)

Die/der durch Reisepass oder Personalausweis ausgewiesene

Vorname: ____________ Name: __________

geboren am: __________ in: ___________ 

wurde heute auf die Tauglichkeit zur Führung eines Sportbootes auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen untersucht.

I. Sehvermögen

1. Sehschärfe

Die Untersuchung der Sehschärfe muss nach DIN 58220 erfolgen. Die Sehschärfe muss für jedes Auge einzeln und für beide Augen zusammen festgestellt werden. Die Sehschärfe muss mit oder ohne Sehhilfe bei der Untersuchung beider Augen mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen, bei der Untersuchung jedes einzelnen Auges mindestens 1,0 auf dem einen Auge betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden. Als Sehhilfe sind Brillen und Kontaktlinsen zugelassen. Ist die beidäugige Sehschärfe besser als die jedes Einzelauges, kann die beidäugige Sehschärfe als die des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden.

Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfeausreichend (tauglich)
Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfeausreichend (bedingt tauglich)
Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich)

2. Farbunterscheidungsvermögen

Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Untersuchte den Farnsworth-Panel-D-15-Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. Farbfiltersehhilfen sind unzulässig. In Zweifelsfällen muss die Prüfung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4), so ist nur eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. Anerkannte Farbtafeltests sind:

a)
Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,
b)
Stilling/Velhagen,
c)
Boström,
d)
HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),
e)
TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),
f)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“).

Das Farbunterscheidungsvermögen ist⃞  ausreichend (tauglich)⃞  nicht ausreichend (untauglich),

der Anomalquotient beträgt _____,_____.

(Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift der amtlich anerkannten Sehteststelle)

II. Hörvermögen

Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Metern Entfernung verstanden wird.

Das Hörvermögen ist ohne Hörhilfeausreichend (tauglich)
Das Hörvermögen ist nur mit Hörhilfeausreichend (bedingt tauglich)
Das Hörvermögen ist ohne und mit Hörhilfe nicht ausreichend (untauglich)
(Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift des Hörgeräteakustikbetriebes)

– bitte wenden –

III. Sonstige die Tauglichkeit beeinträchtigende Befunde

Auch das Vorhandensein sonstiger körperlicher Mängel oder Krankheiten (Beispiele vgl. unten *) kann die Tauglichkeit zum Führen eines Sportbootes einschränken oder ausschließen.

Die/der Untersuchte ist zum Führen eines Sportbootes

  ⃞ tauglich
  ⃞ untauglich
  ⃞ bedingt tauglich
Bei bedingter Tauglichkeit kommt/kommen aus ärztlicher Sicht folgende Auflage/n in Betracht:
  ⃞ Sehhilfe
  ⃞ Hörhilfe
Sonstige Auflage/(n): ______________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
___________________________
(Ort, Datum)
__________________________________________________________
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)

* Körperliche und geistige Mängel

Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte/den Untersuchten als Schiffsführer ungeeignet erscheinen lassen, können sein:

Anfallsleiden jeglicher Ursache
Krankheiten jeglicher Ursache, die mit Bewusstseins- und/oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen
Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen
Störungen oder erhebliche Beeinträchtigungen der zentralnervösen Belastbarkeit und/oder der Vigilanz
Gemüts- und/oder Geisteskrankheiten, auch außerhalb eines akuten Schubes
Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte
erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren
schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme
Bronchialasthma mit Anfällen
Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt mit erheblicher Reinfarktgefährdung
Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken
Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit
Erkrankungen bzw. Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit oder zum Verlust oder zur Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen
chronischer Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholkrankheit, Betäubungsmittelsucht und/oder andere Suchtformen.