Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Verordnung über das Führen von Sportbooten

Ausfertigungsdatum: 03.05.2017


Anhang 1 SpFV (zu Anlage 7) Niederschrift

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1037)


über die Verpflichtungen nach § 83 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) und nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) jeweils in geltender Fassung.



I.


Frau/Herr «Titel»

geboren am

wohnhaft

wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als Prüfer in der Sportschifffahrt verpflichtet, die Arbeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.



II.


Es wurde auf folgende für Sie geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:

Strafgesetzbuch:

§ 133 Absatz 1 und 3
– Verwahrungsbruch
§ 201 Absatz 3
– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Absatz 2, 4 und 5
– Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204
– Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331
– Vorteilsannahme
§ 332
– Bestechlichkeit
§ 353b
– Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355
– Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358
– Nebenfolgen

Abgabenordnung:

§ 30 Absatz 1 bis 3
– Steuergeheimnis

Bundesdatenschutzgesetz:

§ 5
– Datengeheimnis
§ 9
– Technische und organisatorische Maßnahmen– Anlage zu § 9 Satz 1



III.


Mit der Unterzeichnung dieser Niederschrift bestätige ich, dass ich den wesentlichen Inhalt der vorbezeichneten Gesetze/Vorschriften zur Kenntnis genommen habe.










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Unterschrift der/des VerpflichtendenOrt und DatumUnterschrift der/des Verpflichteten