Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Verordnung über das Führen von Sportbooten

Ausfertigungsdatum: 03.05.2017


§ 6 SpFV Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis

(1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes

1.
für das Führen
a)
eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein,
b)
eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein,
2.
körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein,
3.
zuverlässig sein,
4.
die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben.
Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt ist, bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Körperlich untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt.

(3) Zur Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.

(4) Einem Bewerber, der körperlich oder geistig bedingt tauglich ist, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Tauglichkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Tritt eine bedingte Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im Sportbootführerschein zu vermerken. Fällt ein Mangel der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag gestrichen werden. Für die Erteilung und Streichung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig.

(5) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere:

1.
rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs,
2.
wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,
3.
rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände,
4.
im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder
5.
Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren.