Personalaktenverordnung Soldaten (SPersAV)
Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten

Ausfertigungsdatum: 31.08.1995


§ 9 SPersAV

Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärzten erhoben werden, dürfen dem Truppenarzt und der Zahlung leistenden Stelle offenbart werden, soweit dies insbesondere zur Beurteilung der Verwendungs- oder Dienstfähigkeit des Soldaten oder zur Kostenabrechnung erforderlich ist.