Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen

Ausfertigungsdatum: 31.07.2013


§ 1 SpaEfV Zweck, Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.
Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die von kleinen und mittleren Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betrieben werden können (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes),
2.
Anforderungen an die Nachweisführung über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb
a)
eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuergesetzes,
b)
eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 sowie
3.
Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen sowie deren Überwachung und Kontrolle.