Stand: Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 31.10.2006 I 2407
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der in Straßburg am 26. November 1987 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer wird zugestimmt. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Artikel 90 der Verwaltungsvereinbarung Vorschriften zu erlassen und in Kraft zu setzen über die
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Verwaltungsvereinbarung nach ihrem Artikel 91 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.