Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Den folgenden, in Bonn am 6. März 1995 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zweite Zusatzabkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 1 sowie die Zweite Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 2 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.