Ausfertigungsdatum: 21.11.1989
(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht der Anspruch auf Leistungen nicht für Versicherte, einschließlich des Ehegatten und der Kinder der Mitglieder,
(2) Im Falle des Absatzes 1 erstattet die Krankenkasse die Kosten der Inanspruchnahme der Leistungen in Höhe der im Zweiten Zusatzabkommen bezeichneten schweizerischen Sätze, abzüglich der bei Anwendung schweizerischer Rechtsvorschriften in Betracht kommenden Kostenbeteiligung, höchstens jedoch in Höhe vergleichbarer deutscher Sätze; die Krankenkasse erstattet die vollen Kosten einer Strahlenbehandlung für Krebskranke, solange die Strahlenbehandlung nicht im Rahmen des Abkommens erbracht werden kann. § 13 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.