(1) Belastungen, die sich für die Träger der Krankenversicherung aus Erstattungsverzichtsregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, sind auf alle Träger der Krankenversicherung umzulegen. Die Umlage wird von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, durchgeführt.
(2) Außergewöhnliche Belastungen, die sich für einzelne Träger der Krankenversicherung aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf alle Träger der Krankenversicherung aufgebracht.
(3) Die Umlagen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Zeit bis 31. Dezember 1997 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres ohne Rentner, ab dem 1. Januar 1998 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres einschließlich Rentner aufgebracht.
Aufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen, die sich für einen Träger der Unfallversicherung des Wohn- oder Aufenthaltsorts aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können von ihm ganz oder teilweise auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt werden. Der Umlagenanteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der Ausgaben des vorvergangenen Kalenderjahres für Sachleistungen der einzelnen Träger der Unfallversicherung zu denen aller Träger.
Die Aufgaben der zuständigen Behörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle nach