(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen
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nach Artikel 45 Abs. 1 des Abkommens vom 4. Dezember 1973,
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nach Artikel 10 Abs. 2 oder Artikel 11 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung
in Kraft zu setzen.
(2) Soweit die Zuständigkeit landesunmittelbarer Träger berührt ist, erfolgt die Bestimmung
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des zuständigen Trägers gemäß Artikel 1 Nr. 7 und des Trägers des Aufenthaltsortes gemäß Artikel 1 Nr. 8 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 und
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anderer Verbindungsstellen sowie anderer zuständiger Träger gemäß Artikel 4 der Zusatzvereinbarung
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates.