Stand: Die V tritt gem. § 3 dieser V mit Ablauf des 30.6.2018 außer Kraft
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit der jeweiligen Spalte 3 von Anlage 3 Nummer 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und 1.1.5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 in den Verkehr gebracht werden.
Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.