(SolzG 1995)
Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Ausfertigungsdatum: 23.06.1993


§ 5 SolzG 1995 Doppelbesteuerungsabkommen

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.