Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die 
        
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                in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und 
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                nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.