Ausfertigungsdatum: 16.05.2017
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 395)
(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
(1) Der Arbeitgeber hat der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) auf den von ihr zur Verfügung zu stellenden Vordrucken für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats neben den in § 6 Nr. 1 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) genannten Meldepflichten noch folgende Daten für jeden Arbeitnehmer mitzuteilen:
(2) Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) bleibt unberührt.
Beauftragten der Sozialkasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages unverzüglich zu beantragen.
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2007, frühestens jedoch mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit, in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten – jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2008 – gekündigt werden.