Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Ausfertigungsdatum: 16.05.2017


§ 10 SokaSiG Anwendungsbereich

(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die die Maßgaben der Anlage 37 erfüllen.

(2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Personen.