Ausfertigungsdatum: 19.03.2002
Kapitel 1 | |
Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Dienstliche Beurteilung |
§ 3 | Ordnung der Laufbahnen |
§ 4 | Einstellung |
§ 5 | Beförderung |
§ 5a | Dienstzeiterfordernisse |
§ 6 | Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel |
§ 7 | (weggefallen) |
Kapitel 2 | |
Laufbahngruppe der Mannschaften | |
§ 8 | Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit |
§ 9 | Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit |
§ 10 | Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten |
Kapitel 3 | |
Laufbahngruppe der Unteroffiziere | |
Abschnitt 1 | |
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit | |
Unterabschnitt 1 | |
Fachunteroffiziere | |
§ 11 | Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter |
§ 12 | Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter |
§ 13 | Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung |
§ 14 | Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften |
Unterabschnitt 2 | |
Feldwebel | |
§ 15 | Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter |
§ 16 | Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter |
§ 17 | Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung |
§ 18 | Beförderung der Feldwebel |
§ 19 | Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften |
§ 20 | Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel |
§ 21 | Umwandlung des Dienstverhältnisses |
Abschnitt 2 | |
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7) | |
§ 22 | Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten |
Kapitel 4 | |
Laufbahngruppe der Offiziere | |
Abschnitt 1 | |
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit | |
Unterabschnitt 1 | |
Truppendienst | |
§ 23 | Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter |
§ 24 | Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter |
§ 25 | Beförderung der Offiziere |
§ 26 | Offiziere mit Hochschulausbildung |
§ 27 | Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen |
§ 28 | Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten |
§ 29 | Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes |
Unterabschnitt 2 | |
Sanitätsdienst | |
§ 30 | Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad |
§ 31 | Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter |
§ 32 | Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier |
§ 33 | Beförderung der Sanitätsoffiziere |
Unterabschnitt 3 | |
Militärmusikdienst | |
§ 34 | Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter |
§ 35 | Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter |
§ 36 | Beförderung der Militärmusikoffiziere |
§ 37 | Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier |
Unterabschnitt 4 | |
Geoinformationsdienst der Bundeswehr | |
§ 38 | Einstellung und Beförderung der Offiziere |
§ 39 | (weggefallen) |
Unterabschnitt 5 | |
Militärfachlicher Dienst | |
§ 40 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 41 | Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter |
§ 42 | Beförderung der Offiziere |
Abschnitt 2 | |
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7) | |
§ 43 | Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten |
Kapitel 5 | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 44 | Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien |
§ 45 | Ausnahmen |
§ 46 | Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes |
§ 47 | (weggefallen) |
§ 48 | Übergangsvorschriften |
§ 49 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |