Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 19.03.2002


§ 46 SLV Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes

(1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes geforderten Voraussetzungen für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes anwendbar.

(2) § 40 Absatz 1 bleibt unberührt.