Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 19.03.2002


§ 37 SLV Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier

(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer

1.
ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat,
2.
sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und
3.
eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach zehn Jahren.