Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 19.03.2002


§ 33 SLV Beförderung der Sanitätsoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:

1.
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und
2.
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.