(1) Für Verwendungen als Offizier im Truppendienst kann unbeschadet des § 26 als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:
- 1.
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eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
- 2.
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eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
- 3.
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eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,
- 4.
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ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
- 5.
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ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,
- 6.
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ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
- 7.
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ein Zeugnis über die Befähigung zum technischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.
(2) § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung erforderlich ist.