Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 19.03.2002


§ 21 SLV Umwandlung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn die Soldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.