Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 19.03.2002


§ 16 SLV Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter

(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter können zum Feldwebel nur befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.