| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)
                                Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | 
                
                    | 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)
 | 
                            a)
                                berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitend)
                                wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienene)
                                Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachtenf)
                                für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachteng)
                                arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragenh)
                                die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | 
                
                    | 
                            *)
                                Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich. | 
                
                    |  | 
                
                    | 5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützenb)
                                Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgungc)
                                Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllend)
                                Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten | 2 |  |  | 
                
                    | 6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen I (§ 4 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereitenb)
                                Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläuternc)
                                Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagernd)
                                unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken | 2*) |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen |  | 2 |  | 
                
                    | 7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planenb)
                                Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planenc)
                                Maße und Gewichte festlegend)
                                Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen | 4*) |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfesf)
                                Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie der gestalterischen Absicht planeng)
                                Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie der Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten |  | 2 | 2 | 
                
                    | 8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 4 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegenb)
                                Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwendenc)
                                
                                    unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
                                     
                                        aa)
                                            Werkstücke messenbb)
                                            Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigierencc)
                                            Werkstücke anreißen und körnendd)
                                            Flächen und Formgenauigkeit prüfenee)
                                            Werkstücke wiegend)
                                Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilene)
                                Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgabenf)
                                das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwendeng)
                                Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt | 4*) |  |  | 
                
                    | 9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                
                                    unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
                                     
                                        aa)
                                            Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigenbb)
                                            Abwicklungen anfertigen | 5 |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                
                                    unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache
                                     
                                        aa)
                                            Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigenbb)
                                            schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigencc)
                                            farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigendd)
                                            plastische Entwürfe anfertigen |  | 10 |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Ziselier-, Ätz- und Emailliertechniken |  |  | 4 | 
                
                    | 
                            *)
                                Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | 
                
                    |  | 
                
                    | 10 | Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10)
 | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen 
                            a)
                                Bleche und Profile walzenb)
                                Drähte und Rohre anfertigen und ziehenc)
                                Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegend)
                                Drähte und Bleche schmiedene)
                                Hohlformen aufziehenf)
                                Bleche und Drähte richten | 8 |  |  | 
                
                    | 
                            g)
                                
                                    Körper anfertigen
                                     
                                        aa)
                                            runde und ovale Körper nach selbstangefertigten Anlegeschablonen formgenau aufziehen und planierenbb)
                                            Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigencc)
                                            Körper durch Hämmern und Prellen aus- und einbuchtendd)
                                            Geräte unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien punizierenh)
                                Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändern, sowie strecken und staucheni)
                                Geräte und Gefäße abschlagen und absetzen |  | 16 |  | 
                
                    | 
                            k)
                                
                                    Flacharbeiten und plangeschlagene Blechteile unter Beachtung der gestalterischen Absicht anfertigen
                                     
                                        aa)
                                            Blechteile und Platten planschlagen, insbesondere durch Planieren, durch Verstärken, Abkanten und Abschlagen von Rändern, durch Anlöten von Zargen sowie durch Richten von Blechen und Plattenbb)
                                            runde und eckige Flacharbeiten unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken anfertigen |  |  | 8 | 
                
                    | 11 | Trennen und Abtragen (§ 4 Nr. 11)
 | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen 
                            a)
                                Bleche, Rohre und Drähte trennenb)
                                Werkstücke plan und winklig feilenc)
                                Werkstücke form- und paßgenau feilend)
                                Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohrene)
                                Werkstücke aus- und formfräsenf)
                                Innen- und Außengewinde schneideng)
                                Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreibenh)
                                Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführeni)
                                Werkstücke entgratenk)
                                Flächen und Kanten blankschaben | 6 |  |  | 
                
                    | 12 | Fügen (§ 4 Nr. 12)
 | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen 
                            a)
                                
                                    Metalle hart- und weichlöten
                                     
                                        aa)
                                            Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählenbb)
                                            Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und lötenb)
                                Metalle schweißenc)
                                Stiftverbindungen anfertigen und verstiftend)
                                Werkstücke starr und beweglich vernietene)
                                Werkstücke verschraubenf)
                                Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben | 7 |  |  | 
                
                    | 13 | Legieren und Schmelzen (§ 4 Nr. 13)
 | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge 
                            a)
                                Metalle legierenb)
                                Metalle schmelzenc)
                                Metalle glühen | 2 |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Metalle tempern |  | 2 |  | 
                
                    | 14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Werkzeugstahl bearbeitenb)
                                Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren | 4 |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Schmiede- und Treibwerkzeuge anfertigen |  | 2 |  | 
                
                    | 15 | Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von Gußteilen (§ 4 Nr. 15)
 | Gußmodelle anfertigen und bearbeiten, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung des Gußverfahrens und der Nachbearbeitung |  | 2 |  | 
                
                    | 16 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16)
 | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion 
                            a)
                                Werkstücke mit Bewegungs- und Verschlußmechaniken anfertigenb)
                                Werkstücke mit Scharnieren anfertigenc)
                                Geräte mit paßgenauen Deckeln und Dosenverschlüsse anfertigend)
                                Gefäße mit Griffen anfertigen |  | 8 |  | 
                
                    | 17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Nr. 17)
 | 
                            a)
                                Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht | 4 |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Fassungen anfertigen und andrücken, insbesondere unter Beachtung der gestalterischen Absicht und Funktion |  | 2 |  | 
                
                    | 18 | Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Nr. 18)
 | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen 
                            a)
                                Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben |  | 2 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten |  |  | 2 | 
                
                    | 19 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19)
 | 
                            a)
                                selbständig nach eigenen Entwürfen Schmuck und Gerät planen |  | 2 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien anfertigen, vergüten und finieren |  |  | 10 | 
                
                    | 20 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20)
 | 
                            a)
                                
                                    unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie Schleif- und Poliermittel in manuellen und maschinellen Verfahren
                                     
                                        aa)
                                            Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturierenbb)
                                            Flächen abziehencc)
                                            Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgelndd)
                                            schleifen und polierenee)
                                            mattieren | 4 |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                
                                    unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
                                     
                                        aa)
                                            galvanische Überzüge herstellen |  | 2 |  | 
                
                    | 
                             
                                
                                    
                                        bb)
                                            Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färbenc)
                                unter Beachtung von gestalterischer Absicht flächengestaltende Techniken ausführen, insbesondere Flächen durch spanlose und spanabhebende Bearbeitung gestalten |  |  | 4 | 
                
                    | 21 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 21)
 | Schmuck und Gerät unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten, reparieren und umarbeiten |  |  | 8 | 
                
                    |  | 
                
                    | A. Schwerpunkt Metall | 
                
                    | 1 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Modelle zur Formenklärung anfertigenb)
                                auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnungen Volumenberechnungen durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen beachtenc)
                                Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Gravier-, Niellier- und Tauschiertechniken |  |  | 6 | 
                
                    | 2 | Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10)
 | unter Beachtung von gestalterischer Absicht 
                            a)
                                einteilige Kerne anfertigenb)
                                Körper drücken und Ränder umbördeln |  |  | 2 | 
                
                    | 3 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16)
 | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht 
                            a)
                                Geräte mit massiven, hohlen und isolierten Griffen anfertigenb)
                                Geräte mit funktionsfähigen hohlen und angeschlagenen Schnaupen anfertigen |  |  | 10 | 
                
                    | 4 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19)
 | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig profanes und sakrales Gerät anfertigen, insbesondere Becher, Kannen, Kelche, Schalen und Tischgerät |  |  | 16 | 
                
                    | 5 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20)
 | Flächen unter Beachtung von gestalterischer Absicht durch Auflöten von Metallteilen gestalten |  |  | 6 | 
                
                    |  | 
                
                    | B. Schwerpunkt Email | 
                
                    | 1 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 6)
 | unter Beachtung der gestalterischen Absicht und der Eigenschaften von Email 
                            a)
                                Haftmittel vorbereiten und handhabenb)
                                Email auswählen und vorbereiten sowie auf metallische Untergründe aufbringenc)
                                Metalluntergründe mit selbst aufgebrachtem transparenten, opaken und opalen Email nach selbstfestgelegten Temperaturen brennen |  |  | 4 | 
                
                    | 2 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9)
 | Emailarbeiten unter Beachtung von historischer und zeitgemäßer Formensprache gestalten, insbesondere unter Einbeziehung von Motiven für Zellen- und Grubenschmelz, Fensteremail, Drucktechniken sowie malerischen Betrag- und Maltechniken |  |  | 4 | 
                
                    | 3 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19)
 | unter Beachtung von gestalterischer Absicht selbständig Emailgefäße, -schmuck, -wandschmuck und -objekte anfertigen |  |  | 10 | 
                
                    | 4 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20)
 | unter Beachtung von gestalterischer Absicht 
                            a)
                                
                                    Platten- und Körperemailanfertigen
                                     
                                        aa)
                                            Siebtechniken ausführenbb)
                                            mit selbstangefertigten Schablonen Schablonen-techniken ausführencc)
                                            Betragtechniken ausführendd)
                                            Metallfolien einbrennen und darüberliegende Emailschichten auftragen und brennenb)
                                Grubenschmelz auf geätzten, ziselierten und gemeißelten Metalluntergründen anfertigen |  |  | 8 | 
                
                    | 
                            c)
                                
                                    Zellenschmelz anfertigen
                                     
                                        aa)
                                            selbstgebogene Zellen in Grundemail einbrennenbb)
                                            selbstgebogene Zellen auf Metalluntergründe aufschweißen und auflötencc)
                                            Zellenschmelz mit muldigen und ebenen Oberflächenanfertigen |  |  | 6 | 
                
                    | 
                            d)
                                
                                    Fensteremail anfertigen
                                     
                                        aa)
                                            selbstangefertigte Metall-teile emaillierenbb)
                                            Metallunterbau mechanisch und chemisch entfernene)
                                Drucktechniken mitselbstangefertigten Siebdruckschablonen ausführen, insbesondere Konturen- und Flächendruckf)
                                malerische Betrag- und Maltechniken ausführeng)
                                emaillierte Stücke abschließend bearbeiten |  |  | 8 |