Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
|
- *)
-
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
|
|
5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
-
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
| 2 | | |
6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen I
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
-
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
-
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
| 2*) | | |
- e)
-
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
| | 2 | |
7 | Planen von Arbeitsabläufen
(§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
-
Maße und Gewichte festlegen
- d)
-
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
| 4*) | | |
- e)
-
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes
- f)
-
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie der gestalterischen Absicht planen
- g)
-
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie der Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
| | 2 | 2 |
8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen
(§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
-
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
-
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
- aa)
-
Werkstücke messen
- bb)
-
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
- cc)
-
Werkstücke anreißen und körnen
- dd)
-
Flächen und Formgenauigkeit prüfen
- ee)
-
Werkstücke wiegen
- d)
-
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
-
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
-
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
-
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
| 4*) | | |
9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
- aa)
-
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
- bb)
-
Abwicklungen anfertigen
| 5 | | |
- b)
-
unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache
- aa)
-
Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
- bb)
-
schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- cc)
-
farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- dd)
-
plastische Entwürfe anfertigen
| | 10 | |
- c)
-
Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Ziselier-, Ätz- und Emailliertechniken
| | | 4 |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
10 | Umformen von Metallen
(§ 4 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
-
Bleche und Profile walzen
- b)
-
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
- c)
-
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen
- d)
-
Drähte und Bleche schmieden
- e)
-
Hohlformen aufziehen
- f)
-
Bleche und Drähte richten
| 8 | | |
- g)
-
Körper anfertigen
- aa)
-
runde und ovale Körper nach selbstangefertigten Anlegeschablonen formgenau aufziehen und planieren
- bb)
-
Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigen
- cc)
-
Körper durch Hämmern und Prellen aus- und einbuchten
- dd)
-
Geräte unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien punizieren
- h)
-
Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändern, sowie strecken und stauchen
- i)
-
Geräte und Gefäße abschlagen und absetzen
| | 16 | |
- k)
-
Flacharbeiten und plangeschlagene Blechteile unter Beachtung der gestalterischen Absicht anfertigen
- aa)
-
Blechteile und Platten planschlagen, insbesondere durch Planieren, durch Verstärken, Abkanten und Abschlagen von Rändern, durch Anlöten von Zargen sowie durch Richten von Blechen und Platten
- bb)
-
runde und eckige Flacharbeiten unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken anfertigen
| | | 8 |
11 | Trennen und Abtragen
(§ 4 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
-
Bleche, Rohre und Drähte trennen
- b)
-
Werkstücke plan und winklig feilen
- c)
-
Werkstücke form- und paßgenau feilen
- d)
-
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren
- e)
-
Werkstücke aus- und formfräsen
- f)
-
Innen- und Außengewinde schneiden
- g)
-
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben
- h)
-
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- i)
-
Werkstücke entgraten
- k)
-
Flächen und Kanten blankschaben
| 6 | | |
12 | Fügen
(§ 4 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
-
Metalle hart- und weichlöten
- aa)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- bb)
-
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
-
Metalle schweißen
- c)
-
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
- d)
-
Werkstücke starr und beweglich vernieten
- e)
-
Werkstücke verschrauben
- f)
-
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
| 7 | | |
13 | Legieren und Schmelzen
(§ 4 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
- a)
-
Metalle legieren
- b)
-
Metalle schmelzen
- c)
-
Metalle glühen
| 2 | | |
- d)
-
Metalle tempern
| | 2 | |
14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen
(§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
-
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
| 4 | | |
- c)
-
Schmiede- und Treibwerkzeuge anfertigen
| | 2 | |
15 | Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von Gußteilen
(§ 4 Nr. 15) | Gußmodelle anfertigen und bearbeiten, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung des Gußverfahrens und der Nachbearbeitung | | 2 | |
16 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen
(§ 4 Nr. 16) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
- a)
-
Werkstücke mit Bewegungs- und Verschlußmechaniken anfertigen
- b)
-
Werkstücke mit Scharnieren anfertigen
- c)
-
Geräte mit paßgenauen Deckeln und Dosenverschlüsse anfertigen
- d)
-
Gefäße mit Griffen anfertigen
| | 8 | |
17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen
(§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht
| 4 | | |
- b)
-
Fassungen anfertigen und andrücken, insbesondere unter Beachtung der gestalterischen Absicht und Funktion
| | 2 | |
18 | Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen
(§ 4 Nr. 18) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen
- a)
-
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
| | 2 | |
- b)
-
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
| | | 2 |
19 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät
(§ 4 Nr. 19) |
- a)
-
selbständig nach eigenen Entwürfen Schmuck und Gerät planen
| | 2 | |
- b)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien anfertigen, vergüten und finieren
| | | 10 |
20 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 4 Nr. 20) |
- a)
-
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie Schleif- und Poliermittel in manuellen und maschinellen Verfahren
- aa)
-
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren
- bb)
-
Flächen abziehen
- cc)
-
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
- dd)
-
schleifen und polieren
- ee)
-
mattieren
| 4 | | |
- b)
-
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
- aa)
-
galvanische Überzüge herstellen
| | 2 | |
-
-
- bb)
-
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
- c)
-
unter Beachtung von gestalterischer Absicht flächengestaltende Techniken ausführen, insbesondere Flächen durch spanlose und spanabhebende Bearbeitung gestalten
| | | 4 |
21 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und Gerät
(§ 4 Nr. 21) | Schmuck und Gerät unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | | | 8 |
|
A. Schwerpunkt Metall |
1 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Modelle zur Formenklärung anfertigen
- b)
-
auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnungen Volumenberechnungen durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen beachten
- c)
-
Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Gravier-, Niellier- und Tauschiertechniken
| | | 6 |
2 | Umformen von Metallen
(§ 4 Nr. 10) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
-
einteilige Kerne anfertigen
- b)
-
Körper drücken und Ränder umbördeln
| | | 2 |
3 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen
(§ 4 Nr. 16) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht
- a)
-
Geräte mit massiven, hohlen und isolierten Griffen anfertigen
- b)
-
Geräte mit funktionsfähigen hohlen und angeschlagenen Schnaupen anfertigen
| | | 10 |
4 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät
(§ 4 Nr. 19) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig profanes und sakrales Gerät anfertigen, insbesondere Becher, Kannen, Kelche, Schalen und Tischgerät | | | 16 |
5 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 4 Nr. 20) | Flächen unter Beachtung von gestalterischer Absicht durch Auflöten von Metallteilen gestalten | | | 6 |
|
B. Schwerpunkt Email |
1 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 6) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht und der Eigenschaften von Email
- a)
-
Haftmittel vorbereiten und handhaben
- b)
-
Email auswählen und vorbereiten sowie auf metallische Untergründe aufbringen
- c)
-
Metalluntergründe mit selbst aufgebrachtem transparenten, opaken und opalen Email nach selbstfestgelegten Temperaturen brennen
| | | 4 |
2 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät
(§ 4 Nr. 9) | Emailarbeiten unter Beachtung von historischer und zeitgemäßer Formensprache gestalten, insbesondere unter Einbeziehung von Motiven für Zellen- und Grubenschmelz, Fensteremail, Drucktechniken sowie malerischen Betrag- und Maltechniken | | | 4 |
3 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät
(§ 4 Nr. 19) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht selbständig Emailgefäße, -schmuck, -wandschmuck und -objekte anfertigen | | | 10 |
4 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 4 Nr. 20) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
-
Platten- und Körperemailanfertigen
- aa)
-
Siebtechniken ausführen
- bb)
-
mit selbstangefertigten Schablonen Schablonen-techniken ausführen
- cc)
-
Betragtechniken ausführen
- dd)
-
Metallfolien einbrennen und darüberliegende Emailschichten auftragen und brennen
- b)
-
Grubenschmelz auf geätzten, ziselierten und gemeißelten Metalluntergründen anfertigen
| | | 8 |
- c)
-
Zellenschmelz anfertigen
- aa)
-
selbstgebogene Zellen in Grundemail einbrennen
- bb)
-
selbstgebogene Zellen auf Metalluntergründe aufschweißen und auflöten
- cc)
-
Zellenschmelz mit muldigen und ebenen Oberflächenanfertigen
| | | 6 |
- d)
-
Fensteremail anfertigen
- aa)
-
selbstangefertigte Metall-teile emaillieren
- bb)
-
Metallunterbau mechanisch und chemisch entfernen
- e)
-
Drucktechniken mitselbstangefertigten Siebdruckschablonen ausführen, insbesondere Konturen- und Flächendruck
- f)
-
malerische Betrag- und Maltechniken ausführen
- g)
-
emaillierte Stücke abschließend bearbeiten
| | | 8 |