| 1 | Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Form- und Maßhaltigkeit von Werkstücken, insbesondere von Gewinden, prüfenb)
                            Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigungen prüfenc)
                            Messungen mit unterschiedlichen Messzeugen unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern durchführend)
                            Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung kennzeichnene)
                            Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen feststellenf)
                            chemische und physikalische Größen messen | 5 |  | 
            
                | 
                        g)
                            Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Gleich- und Wechselstromkreisen messen und ihre Abhängigkeit zueinander feststellenh)
                            Messwerte von Sensoren aufnehmen und auswerteni)
                            analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfenj)
                            elektrische Kenndaten und Kennlinien von Baugruppen und Komponenten auswertenk)
                            Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und Korrekturen veranlassen |  | 5 | 
            
                | 2 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie Bauteile in montagegerechter Lage fixierenb)
                            Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolgen und der Anziehdrehmomente herstellen und mit Sicherungselementen sichernc)
                            Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verbindend)
                            Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen fügene)
                            Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Rohre lötenf)
                            
                                Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Rohre aus Stahl durch Schmelzschweißen fügen
                                oder
 Kunststoffschweißverfahren anwenden, insbesondere bei Rohren
 | 14 |  | 
            
                | 3 | Manuelles Trennen, Spanen und Umformen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Werkzeuge unter Berücksichtigung von Verfahren und von Werkstoffen auswählenb)
                            Flächen und Formen eben, winklig, parallel und maßhaltig nach Allgemeintoleranzen feilen und entgratenc)
                            Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl, Kupfer, Aluminium und Kunststoff, maßhaltig von Hand trennend)
                            Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl, Kupfer, Aluminium und Kunststoff, umformene)
                            Innen- und Außengewinde, insbesondere Rohrgewinde, herstellenf)
                            gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biegeumformen ermittelng)
                            Rohre und Bleche mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegenh)
                            Rohre kalt und warm richten | 6 |  | 
            
                | 4 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
 | 
                        a)
                            Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel auswählen und einsetzenb)
                            Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von Form und Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenc)
                            Werkzeuge unter Beachtung von Bearbeitungsverfahren und den zu bearbeitenden Werkstoffen auswählen, ausrichten und spannend)
                            Werkstücke oder Bauteile mit ortsfesten und handgeführten Maschinen schleifen, bohren und senkene)
                            Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werkstoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße trennen und biegeumformenf)
                            Rohrgewinde schneideng)
                            Bohrungen mit handgeführten Maschinen herstellen | 8 |  | 
            
                | 5 | Instandhalten von Betriebsmitteln
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
 | 
                        a)
                            Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützenb)
                            Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenc)
                            Wartungsarbeiten, insbesondere nach Plan, durchführen und dokumentierend)
                            elektrische Verbindungen und Anschlussleitungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfene)
                            Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte anwenden, Sicherheitsvorschriften beachtenf)
                            Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach Anweisung und Unterlagen, aus- und einbaueng)
                            demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern | 4 |  | 
            
                | 6 | Instandhalten von versorgungstechnischen
 Anlagen und Systemen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
 | 
                        a)
                            
                                versorgungstechnische Anlagen und Systeme inspizieren und auf Funktion prüfen, insbesondere 
                                 
                                    a)
                                        Verbindungen auf Sicherheit und Dichtigkeit prüfenb)
                                        Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Verschleiß prüfenc)
                                        Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfend)
                                        elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfene)
                                        elektrische Leiter auf Isolationsbeschädigungen prüfenf)
                                        Fehler und Störungen feststellen und protokollieren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instandsetzung einleiteng)
                                        Einstellwerte von Mess-, Steuerungs- und Regelungsgeräten überprüfenh)
                                        Armaturen, Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen im Betriebs- und Ruhezustand prüfen und Ergebnisse dokumentierenb)
                            Anlagen und Systeme nach Wartungsplänen warten, Wartungsprotokolle erstellen, Anlagenteile und Rohrleitungen umweltgerecht reinigenc)
                            
                                Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere 
                                 
                                    a)
                                        unter Beachtung sicherheitstechnischer Regeln außer Betrieb setzenb)
                                        Bauteile und Baugruppen demontieren, kennzeichnen und systematisch ablegenc)
                                        Betriebsbereitschaft durch Austauschen und Instandsetzen nicht funktionsfähiger Teile herstellend)
                                        Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung einleiten |  | 14 | 
            
                | 7 | Installieren von elektrischen Baugruppen
 und Komponenten in
 versorgungstechnischen
 Anlagen und Systemen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Beachtung von anerkannten elektrotechnischen Regeln und Unfallverhütungsvorschriften durchführenb)
                            Potentialausgleichsmaßnahmen durchführenc)
                            Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen einbauen und kennzeichnend)
                            Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten festlegene)
                            elektrische Leiter unter Berücksichtigung von mechanischer, elektrischer und thermischer Belastung und unter Berücksichtigung von Verlegungsarten und Verwendungszweck auswählen, zurichten und verlegenf)
                            Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Verbinder, an elektrischen Leitern anbringeng)
                            elektrische Leiter und Komponenten durch Klemm- und Steckverbindungen anschließen, Verbindungen kontrollieren | 7 |  | 
            
                |  |  | 
                        h)
                            Dreh- und Wechselstromanschlüsse unterscheideni)
                            Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen von Anlagen und Systemen einbauen und kennzeichnenj)
                            Funktionen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenk)
                            Baugruppen und Geräte nach Unterlagen verdrahten |  | 6 | 
            
                | 8 | Montieren und Demontieren von
 Rohrleitungen und Kanälen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
 | 
                        a)
                            Lage von Gebäudeanschlüssen für Ver- und Entsorgung prüfenb)
                            Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfenc)
                            Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck auswählen und lagernd)
                            Halterungen und Befestigungen montieren und demontierene)
                            Dichtungsmaterialien nach den zu fördernden Medien und den Förderbedingungen auswählen und anwendenf)
                            Rohre und Kanäle unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten sowie der zu fördernden Medien durch Trennen und Umformen vorbereiten und verlegeng)
                            Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen, Verbindungstechniken entsprechend den Anforderungen und unter Bezug auf Anlagekomponenten und Systeme anwenden | 8 |  | 
            
                | 
                        h)
                            Rohrleitungen und Kanäle unter Berücksichtigung von Gefälle, Abständen für Wärme- und Schalldämmung, Brandschutz sowie Wärmeausdehnung befestigeni)
                            Bauteile und Baugruppen für Rohrleitungen und Kanäle, insbesondere Armaturen, für die Montage auswählen, prüfen, vorbereiten und unter Beachtung der Einbauvorschriften montierenj)
                            Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften aufbauen, sichern und abbauenk)
                            Abgassysteme sowie Brennstoffleitungen, insbesondere für Gas und Öl, unter Berücksichtigung von Vorschriften und Regeln bezüglich der zu fördernden Medien montieren und demontieren |  | 8 | 
            
                | 9 | Montieren, Demontieren und Transportieren von
 versorgungstechnischen
 Anlagen und Systemen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
 | 
                        a)
                            Befestigungsarten nach den Erfordernissen und Beanspruchungen auswählenb)
                            Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und Zustand sichtprüfenc)
                            Sicherheitseinrichtungen unterscheiden, auswählen, einbauen, anschließen und prüfend)
                            Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände auf Funktion und Dichtheit prüfene)
                            Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand und mit Hebezeugen anwenden | 4 |  | 
            
                |  |  | 
                        f)
                            Eignung des Standortes von Feuerstätten prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verbrennungsluftversorgungg)
                            Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände unter Beachtung der geltenden Normen und technischen Regeln sowie unter Beachtung funktionaler Gesichtspunkte montieren und anschließenh)
                            Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen unterscheiden, einbauen und anschließeni)
                            Versorgungs- und Lagerungseinrichtungen für Brennstoffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften errichten und anschließenj)
                            Demontage, Abtransport und umweltgerechte Entsorgung von Ver- und Entsorgungsanlagen durchführen und veranlassenk)
                            Transportgüter zum Transport anschlagen und sichernl)
                            Hebezeuge und Transportmittel handhabenm)
                            Transport durchführenn)
                            Transportgut absetzen und sichern |  | 10 | 
            
                | 10 | Durchführen von Dämm-, Dichtungs-
 und Schutzmaßnahmen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
 | 
                        a)
                            Dämmmaßnahmen an gebäudetechnischen Anlagen, Systemen und Baugruppen zur Energieeffizienzsteigerung durchführenb)
                            Maßnahmen zur Schalldämmung und Schalldämpfung bei Rohr- und Aggregatbefestigungen durchführenc)
                            Maßnahmen zum aktiven und passiven Korrosionsschutz durchführend)
                            bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, insbesondere Brandabschottungen, beachten und durchführene)
                            Abdichtungsmaßnahmen bei Ver- und Entsorgungsanlagen sowie bei Einrichtungsgegenständen vorbereiten und durchführen |  | 5 | 
            
                | 11 | Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie
 Inbetriebnahme von ver-
 und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
 | 
                        a)
                            technologische, ökologische und ökonomische Eigenschaften von Energie- und Brennstoffarten sowie von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen bei Planung, Bau, Betrieb und Entsorgung berücksichtigenb)
                            Verbindungstechniken unter Beachtung von spezifischen Systemanforderungen und Anlagekomponenten anwendenc)
                            Bauteile und Baugruppen von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen nach ihrer Funktion zuordnend)
                            gebäudetechnische Systeme in Aufbau und Funktion analysieren, prüfen und einstellene)
                            Anlagen und Systeme vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle prüfen und unter Beachtung technischer Unterlagen in Betrieb nehmenf)
                            Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Armaturen sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstelleng)
                            Schutz gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen |  | 12 | 
            
                |  |  | 
                        h)
                            mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtungen sowie Meldesysteme auf ihre Funktion prüfeni)
                            Hilfs- und Steuerstromkreise für Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen, insbesondere Überwachungseinrichtungen, prüfen und in Betrieb nehmenj)
                            Hauptstromkreise und Drehfeld prüfen und Anlagen schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen und dokumentierenk)
                            Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, insbesondere elektrisch betätigte Einrichtungen, entsprechend kunden- und systemspezifischen Anforderungen überprüfen, einstellen und in Betrieb nehmenl)
                            Funktionsfähigkeit elektrischer Bauteile, insbesondere von Überstromschutzeinrichtungen, Fehlerstromschutzeinrichtungen und Steckvorrichtungen, prüfenm)
                            Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden |  |  | 
            
                | 12 | Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver-
 und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
 | 
                        a)
                            elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen auswertenb)
                            Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfenc)
                            Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben einstellen, betreiberspezifische Anforderungen berücksichtigend)
                            Mess- und Regeleinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck, Temperatur und Volumenströmen prüfene)
                            Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justierenf)
                            Istwerte auswerten und Sollwerte von prozessrelevanten Größen einstellen, Werte dokumentiereng)
                            Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen, insbesondere unter Beachtung hydraulischer und elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle eingrenzen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch feststellen, auf Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, die Instandsetzung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen durchführen und Prüfprotokolle erstellenh)
                            Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen und bewerten, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen |  | 8 | 
            
                | 13 | Unterscheiden und Berücksichtigen von
 nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
 | 
                        a)
                            Nutzungsmöglichkeiten von Nicht-Trinkwasser, insbesondere Niederschlagswasser, unterscheiden und berücksichtigenb)
                            Nutzungsmöglichkeiten von regenerativen Energien unterscheiden und berücksichtigen |  |  | 
            
                |  |  | 
                        c)
                            Nutzungsmöglichkeiten von Energiespeichersystemen unterscheiden und berücksichtigend)
                            Nachhaltigkeit von Energie- und Wasserversorgungssystemen unterscheiden und berücksichtigene)
                            ressourcenschonende Techniken zur Energie- und Wassernutzung unterscheiden und berücksichtigenf)
                            Geräte mit Kältekreislauf zur Nutzung von regenerativen Energiequellen für die Wärme- und Kälteversorgung unterscheiden |  | 8 
 
 
 
 | 
            
                | 14 | Durchführen von Hygienemaßnahmen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
 | 
                        a)
                            Hygienevorschriften anwenden, insbesondere bei Trink- und Brauchwassersystemen sowie bei Lüftungssystemenb)
                            Hygienerisiken erkennen, Maßnahmen zu deren Vermeidung unterscheiden und ergreifenc)
                            Lagerungs-, Transport- und Verarbeitungsvorgaben beachten | 4 |  | 
            
                | 
                        d)
                            Bauteile und Baugruppen, insbesondere Armaturen, zur Sicherstellung der Hygiene unterscheidene)
                            Kunden über Hygienerisiken informierenf)
                            Prüfpflichten und Wartungsintervalle beachten |  | 4 | 
            
                | 15 | Kundenorientierte Auftragsbearbeitung
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
 | 
                        a)
                            Aufträge entgegennehmen und unter Beachtung ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben kundengerecht ausführenb)
                            gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen und ausführenc)
                            Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung von Hygiene, Sicherheit, Energieeinsparung und Umweltschutz in die Bedienung der Anlage einweisend)
                            Anlage an Kunden übergeben, Übergabe protokollierene)
                            Zusatzbedarf des Kunden erkennen, Kunden über Nutzen und Aufwand informieren, Kundenwünsche aufnehmen und weiterleiten |  | 4 | 
            
                | 16 | Berücksichtigen von bauphysikalischen,
 bauökologischen
 und ökonomischen
 Rahmenbedingungen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
 | 
                        a)
                            Baustellen, insbesondere nach ökonomischen, ergonomischen und ökologischen Erfordernissen, einrichten, unterhalten und räumen | 2 |  | 
            
                | 
                        b)
                            Anlagenbetreiber über Grundlagen von bauphysikalischen und bauökologischen Zusammenhängen bei Planung, Ausführung und Betrieb von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen informierenc)
                            betriebswirtschaftliche Grundsätze hinsichtlich Personalkosten und Montagezeiten sowie Material- und Werkzeugeinsatz berücksichtigen |  | 2 | 
            
                | 17 | Gebäudemanagementsysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
 | 
                        a)
                            gewerkeübergreifende Schnittstellen erkennen und berücksichtigenb)
                            Regelungs- oder Gebäudeleitsysteme sowie Systeme zum Datenaustausch nach Verwendungszweck unterscheiden, einbauen und anschließenc)
                            Fernüberwachungssysteme unterscheiden |  | 2 |