(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sind:
- 1.
-
Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen,
- 2.
-
Fügen,
- 3.
-
manuelles Trennen, Spanen und Umformen,
- 4.
-
maschinelles Bearbeiten,
- 5.
-
Instandhalten von Betriebsmitteln,
- 6.
-
Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 7.
-
Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 8.
-
Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,
- 9.
-
Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 10.
-
Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen,
- 11.
-
Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 12.
-
Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 13.
-
Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten,
- 14.
-
Durchführen von Hygienemaßnahmen,
- 15.
-
kundenorientierte Auftragsbearbeitung,
- 16.
-
Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und
- 17.
-
Gebäudemanagementsysteme.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
-
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und
- 7.
-
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
-
Sanitärtechnik,
- 2.
-
Heizungstechnik,
- 3.
-
Lüftungs- und Klimatechnik sowie
- 4.
-
erneuerbare Energien und Umwelttechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere als die in Satz 1 genannten Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 vermittelt werden können.