(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 
        
            - 1.
- 
                berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und 
- 2.
- 
                integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 
        Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
    
    
        (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sind: 
        
            - 1.
- 
                Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen, 
- 2.
- 
                Fügen, 
- 3.
- 
                manuelles Trennen, Spanen und Umformen, 
- 4.
- 
                maschinelles Bearbeiten, 
- 5.
- 
                Instandhalten von Betriebsmitteln, 
- 6.
- 
                Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 
- 7.
- 
                Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 
- 8.
- 
                Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen, 
- 9.
- 
                Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 
- 10.
- 
                Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen, 
- 11.
- 
                Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 
- 12.
- 
                Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 
- 13.
- 
                Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten, 
- 14.
- 
                Durchführen von Hygienemaßnahmen, 
- 15.
- 
                kundenorientierte Auftragsbearbeitung, 
- 16.
- 
                Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und 
- 17.
- 
                Gebäudemanagementsysteme. 
        (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation, 
- 6.
- 
                Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und 
- 7.
- 
                Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. 
        (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 
        
            - 1.
- 
                Sanitärtechnik, 
- 2.
- 
                Heizungstechnik, 
- 3.
- 
                Lüftungs- und Klimatechnik sowie 
- 4.
- 
                erneuerbare Energien und Umwelttechnik. 
        Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere als die in Satz 1 genannten Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 vermittelt werden können.