(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
-
Versorgungstechnik mit | 30 Prozent, |
- 2.
-
Kundenauftrag mit | 35 Prozent, |
- 3.
-
Arbeitsplanung mit | 15 Prozent, |
- 4.
-
Systemanalyse und Instandhaltung mit | 10 Prozent, |
- 5.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
-
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
-
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
-
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
-
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
-
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
-
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
-
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.