Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 27.12.2004


§ 16c SGleiG Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen

(1) Im Bundesministerium der Verteidigung wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle.