(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 89 SGG

Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.