(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 59 SGG

Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.