(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
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die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
- 2.
-
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
- 3.
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die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
- 4.
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die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.