(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 204 SGG

Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.