(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 194 SGG

Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.