(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 19 SGG

(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.

(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.