(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 186 SGG

Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.