Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind nicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig gewordenen Personen nicht die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst besessen haben.
(1) Die auf Artikel 4 Abs. 5 beruhenden Teile der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundessozialhilfegesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
(2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(1) Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1993 in Kraft.
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