(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“: 
        
        
        
            
                
                    | Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat | . | 
                
                    | Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres | 
            
        
        
        
        Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
    
    
        (2) Ergänzungsgrößen sind:
        
            - 1.
- 
                die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet; 
- 2.
- 
                
                    die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“: 
                     
                        
                            
                                | Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat | ; |  
                                | Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat |  
 
- 3.
- 
                die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet; 
- 4.
- 
                die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.