(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“:
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat | . |
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres |
Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
- 1.
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die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
- 2.
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die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“:
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat | ; |
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat |
- 3.
-
die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;
- 4.
-
die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.