(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“: 
        
        
        
            
                
                    | Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat | ; | 
                
                    | Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres | 
            
        
        
        
        „Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
    
    
        (2) Ergänzungsgrößen sind: 
        
            - 1.
- 
                
                    die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“: 
                     
                        
                            
                                | Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat | ; |  
                                | Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres |  
 
- 2.
- 
                
                    die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: 
                     
                        
                            
                                | Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |  
                                | Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres |  
 
- 3.
- 
                
                    die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: 
                     
                        
                            
                                | Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |  
                                | Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat |  
 
                    es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
                 
- 4.
- 
                
                    die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: 
                     
                        
                            
                                | Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |  
                                | Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat |  
 
                    es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.