(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat | ; |
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres |
„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
- 1.
-
die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat | ; |
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres |
- 2.
-
die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres |
- 3.
-
die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat |
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
- 4.
-
die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat |
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.